Satzung

Satzung

des Schützenvereins Blockwinkel 1913 e.V.

vom 15. Juli 1977 

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Schützenverein Blockwinkel 1913 e.V., Sitz Blockwinkel.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sulingen eingetragen - VR 127 -. 

§ 2

Zweck:

1)    Das Sportschießen und die Dorfgemeinschaft zu fördern und zu pflegen.

2)    Der Verein vertritt die Ziele des Nordwestdeutschen Schützenbundes.

3)    Der Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck. Er verfolgt gemeinnützlicheZiele. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3

Mitgliedschaft:

1)    Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2)    Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand vorzulegen.

3)    Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzung.

4)    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Bestimmungen der Satzung nicht erfüllt sind.

5)    Beiträge sind im voraus zu zahlen.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt:

1)    Durch den Tod des Mitgliedes.

2)    Durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.                                                                     Die Erklärung muß spätestens bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres dem Vorsitzenden vorliegen.

3)    Durch  Ausschluß:

     Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene Innerhalb 14 Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. 

§ 5 

Organe:

1)    Der Vorstand

2)    Der erweiterte Vorstand

3)    Die Mitgliederversammlung 

§ 6

Vorstand:

1)    Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

dem Schießwart

2)    Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Sollte - ganz gleich aus welchem Grunde - ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt ausscheiden, so wird sein Amt kommissarisch bis zur nächsten Vorstandwahl von dem übrigen Vorstandsmitgliedern mitverwaltet.

3)    Der Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, erstattet den Jahresbericht für das kommende Jahr und legt die Planung für das kommende Jahr vor.

4)    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder zu einer ordnungsgemäßen, vom 1. Vorsitzenden einberufenen Sitzung zusammengetreten sind.

5)    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand führt seine Geschäfte aufgrund der von ihm zu erlassenen Geschäftsordnung. 

§ 7 

Erweiterter Vorstand:

1)    Dem erweiterten Vorstand gehören an:

1. die Mitglieder des Vorstandes

2. stellvertretender Schriftführer

3. stellvertretender Kassenführer

4. stellvertretender Sportleiter und Schießwart

5. stellvertretender Schieß- und Sportwart

6. Jugendwart

7. stellvertretender Jugendwart

8. Kommandeur

9. Spieß

10. Vorsitzende der Damenschießgruppe

11. stellvertretende Vorsitzende der Damenschießgruppe

12. die Schießwarte

§ 8

Mitgliederversammlung:

1)    Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich einmal vom Vorstand unter Festsetzung von Ort und Zeit einberufen. Die Einladung wird durch die Presse oder Laufzettel bekanntgegeben.

2)    Aufgaben der Mitgliederversammlung:

1.  Entgegennahme des Jahresberichtes

2.  Entgegennahme des Kassenberichtes

3.  Entlastung des Vorstandes

4.  Wahl des Vorstandes

5.  Beschlußfassung über den Haushaltsplan

6.  Beschlußfassung über Anträge

3)    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlußfähigkeit muß auf Antrag festgestellt werden.

4)    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5)    Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muß die Abstimmung geheim erfolgen.

6)    Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenrevisoren.

7)    Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

1)    Der Vorstand kann bei Notwendigkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dieses von einem Viertel der eingetragenen Mitglieder auf schriftlichen Antrag verlangt wird. 

§ 10

Beiträge:

1)    Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2)    Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr im voraus zu entrichten.

3)    Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei. 

§ 11

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres. 

§ 12

Stand- und Schießordnung:

1)    Es werden die Stand- und Schießordnungen des Nordwestdeutschen Schützenbundes übernommen.

2)    Der Anordnung des Schießwartes ist unbedingt Folge zu leisten. 

§ 13

Satzungsänderungen:

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 

§ 14

Auflösung des Vereins:

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2)    Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vermögens und bestellt einen Liquidator.

3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das DRK Blockwinkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung tritt mit dem 15. Juli 1977 in Kraft und setzt die bisherige Satzung außer Kraft.

Satzungsänderung bei § 2 Absatz 4 und § 14 Absatz 3 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Mai 1987.

 

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